Tarifbestimmungen im Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis
Tarifbestimmungen im Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis
1. Fahrpreisbildung
- Der Ermittlung der Fahrpreise liegen der Teilstreckenplan und die Fahrpreistabelle zugrunde.
- Für die Fahrpreisberechnung ist jede Linie in etwa gleich lange Teilstrecken unterteilt.
- Der Fahrpreis ergibt sich im Regelfall für jede Fahrplanfahrt aus der Anzahl der Teilstrecken, die auf der Strecke zwischen der Fahrtantrittshaltestelle und der Zielhaltestelle befahren werden.
- Die Fahrpreise sind nach Teilstrecken degressiv gestaffelt.
- Liegen sowohl Fahrtantritts- als auch Zielhaltestelle in ein und derselben Teilstrecke, so wird der Fahrpreis für die erste Teilstrecke (Mindestbeförderungsentgelt) erhoben.
- Die Fahrpreise für Verbindungen in denen auf Omnibusse einer anderen Linie umgestiegen werden muss, ergeben sich aus der Anzahl der Teilstrecken je Fahrplanfahrt.
- Durch das Lösen von zusätzlichen Teilstrecken (entsprechend des Teilstreckenplanes) kann auf allen Linien durchgelöst werden.
2. Fahrausweise
2.1. Einzelfahrausweise ohne Ermäßigung
- Fahrausweise für eine einfache Fahrt berechtigen zu einer Fahrt von der Fahrtantrittshaltestelle nach dem bei Lösung angegebenen Ziel am Lösungstag.
- Umsteigen auf einen anderen Omnibus ist nur zulässig, wenn die Zielhaltestelle mit dem Omnibus, mit dem die Fahrt angetreten wurde, nicht oder nur über Umwege erreicht wird. Der jeweils nächstfolgende Anschluss ist zu nutzen.
- Rückfahrten zum Ausgangspunkt und Rundfahrten sind nicht zulässig.
2.2. Unentgeltliche Beförderung und ermäßigte Einzelfahrausweise
2.2.1. Unentgeltliche Beförderung
- Unentgeltlich befördert werden:
. Kinderwagen
. Schwerbehinderte - Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, für die kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Sie müssen in Begleitung eines Fahrgastes sein, der im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, jedoch nicht mehr als 2 Kinder je Begleitperson (gilt nicht für Reisegruppen). Jedes weitere Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahr hat den ermäßigten Einzelfahrpreis zu entrichten. Die unentgeltliche Beförderung gilt auch für Kleinkinder einschließlich Kinderwagen.
- Schwerbehinderte Menschen werden unentgeltlich befördert, wenn sie die Voraussetzungen der jeweils gültigen Fassung des Schwerbehindertengesetzes erfüllen und den entsprechend gekennzeichneten Ausweis mit einer gültigen Wertmarke unaufgefordert vorzeigen. Die im Ausweis durch „B“ ausgewiesene Begleitperson wird unentgeltlich befördert, selbst dann, wenn der Behinderte keine Wertmarke gekauft hat.
2.2.2. Ermäßigte Einzelfahrausweise
- Ermäßigte Einzelfahrausweise erhalten:
. Kinder
. Inhaber einer 5-Fahrten-Karte Erwachsener
. Inhaber einer 5-Fahrten-Karte Kind
. Reisegruppen - Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr fahren zum günstigen Kindertarif.
- Die 5-Fahrten-Karte Erwachsener berechtigt zu 5 Fahrten mit einem rabattierten Einzelfahrpreis für Erwachsene. Vor jedem Fahrtantritt ist der Fahrausweis auf dem dafür vorgesehenen Feld vom Busfahrer zu entwerten bzw. vom Fahrgast selbst am automatischen Entwerter. Der Fahrausweis ist bei Trennung ungültig.
- Die 5-Fahrten-Karte Kind berechtigt zu 5 Fahrten mit dem ermäßigten Einzelfahrpreis Kind (keine zusätzliche Rabattierung). Vor jedem Fahrtantritt ist der Fahrausweis auf dem dafür vorgesehenen Feld vom Busfahrer zu entwerten bzw. vom Fahrgast selbst am automatischen Entwerter. Der Fahrausweis ist bei Trennung ungültig.
- Das Gruppenticket gilt auf allen Linien und Teilstrecken - außer RL 530.
- Gruppen von 11 Personen bis 20 Personen erhalten einen Rabatt von 30 % und Gruppen ab 21 Personen erhalten einen Rabatt von 40 % auf den jeweils gültigen Einzelfahrpreis eines Erwachsenen als Sammelfahrschein.
2. 3. Beförderung von Sachen und Tieren
- Hand- und Reisegepäck, Fahrräder sowie Kinderwagen werden unentgeltlich befördert.
- Für sonstige vom Fahrgast mitgeführte Gegenstände (SKI, Schlitten usw.) auch Hunde, soweit sie zur Beförderung zugelassen sind, ist das Beförderungsentgelt in Höhe des ermäßigten Einzelfahrausweises zu entrichten.
- Blindenhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenzhunde und Diensthunde sind von der Maulkorbpflicht befreit und werden kostenfrei befördert. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbeschädigter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist.
2.4. Zeitkarten
2.4.1. Zeitkarten für jedermann
Zeitkarten für jedermann sind erhältlich als:
- Wochenkarte (gleitend 1 Woche gültig)
- Monatskarte (gleitend 1 Monat gültig)
- Jahreskarte (für 12 Kalendermonate gültig – zum Preis von 10 Monatskarten)
Zeitkarten für jedermann sind streckenbezogen. Die Ausgabe in nur eine Fahrtrichtung ist nicht möglich. Sie berechtigen zu beliebig häufigen
Fahrten innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes. Des Weiteren berechtigen sie an Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen zur Mitnahme von weiteren 3 Personen, von denen nur eine das 12.
Lebensjahr vollendet haben darf.
2.4.2. Zeitkarten im Ausbildungsverkehr
Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind erhältlich als:
- Schülerwochenkarte (gleitend 1 Woche gültig)
- Schülermonatskarte (gleitend 1 Monat gültig)
Die Anspruchsberechtigung für Zeitkarten im Ausbildungsverkehr ist vom Aus-
zubildenden nachzuweisen. Zum Bezug von Zeitkarten im Ausbildungsverkehr
sind berechtigt:
- Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
- nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich
anerkannter
- privater Allgemeinbildender Schulen,
- Berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Akademien, Hochschulen mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landesvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung
der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufs-
bildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des
§ 19 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des §40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37, Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang
besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Aus-
bildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Prakti-
kanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die
Qualifizierung für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und
mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr bestehen aus einer von der Verkehrsgesellschaft bestätigten Schülerkarte und einem dazugehörigen Monats- oder Wochenfahrschein. Die Anträge auf Schülerkarten im Ausbildungsverkehr müssen vom Inhaber mit Tinte oder Kugelschreiber vollständig ausgefüllt und inkl. einem Lichtbild im Verkehrsbetrieb abgegeben werden.
- Zeitkarten im Ausbildungsverkehr sind personengebunden und nicht übertragbar. Sie werden streckenbezogen für die Fahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort ausgestellt. Die Ausgabe in nur eine Fahrtrichtung ist nicht möglich. Zeitkarten im Ausbildungsverkehr berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes.
- Schülersammelkarten werden ausschließlich an Schüler, für die gemäß des Schulfinanzierungsgesetzes der Länder und der jeweiligen gültigen Fassung der Kreistagsbeschlüsse der Landkreise die Beförderung zwischen Wohnort und Schule finanziert wird, ausgegeben. Die Gültigkeit erstreckt sich auf die festgeschriebenen Wochen und Monate und die eingetragene Strecke. Der Preis der Schülersammelzeitkarte ergibt sich aus der Summe der Schülerzeitkartenpreise entsprechend der Festlegung für jedes Jahr.
2.5. Tagesticket (am Lösungstag gültig)
Das Tagesticket ist für jedermann in allen Omnibussen der Stadtverkehre erhältlich
und gilt für die Linien der Städte Mühlhausen, Sondershausen und Bad Langen-
salza. Es berechtigt am Lösungstag zum Umsteigen und beliebig häufigen Fahrten
entsprechend der entrichteten Teilstrecken.
2.6. Mobi-Card im Kyffhäuserkreis
Die Mobi-Card berechtigt sozial schwächere Menschen im Kyffhäuserkreis zum Erwerb von rabattierten Fahrausweisen in den Linien der im Kyffhäuserkreis bedienenden Verkehrsunternehmen.
Anspruchsberechtigt zum Erwerb einer Mobi-Card sind:
a) Empfänger von Leistungen nach SBG II
b) Empfänger von Leistungen nach SGB XII, Kapitel 3 und 4
c) Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
d) Empfänger von Leistungen nach dem SBG VIII (nur mit Befürwortung des
Jugend- und Sozialamtes)
e) Empfänger von Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 i.V.m. §§ 58 – 62
SGB IX
f) Empfänger von Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 i.V.m. § 81 SBG IX
Die Mobi-Card ist auf allen Linien des Kyffhäuserkreises nutzbar, jedoch nicht kreis-
überschreitend.
Mit der Mobi-Card können die berechtigten Fahrgäste folgende relationsbezogene
und im Vergleich zum Normaltarif um rund 50 % ermäßigte Fahrscheine in allen
Bussen der Regionalbus Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH (RBG) sowie der Stadtbus-Gesellschaft Mühlhausen und Sondershausen mbH (SBG) und am ZOB in Sondershausen erwerben:
- Einzelfahrschein Erwachsen Mobi-Card
- 5er Karte Erwachsen Mobi-Card
- Wochenkarte Mobi-Card
- Monatskarte Mobi-Card
Die Zeitkarten sind gleitend jeweils eine Woche bzw. einen Monat gültig.
Sie berechtigen an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen zur Mitnahme von einem Erwachsenen und zwei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.
Die Mobi-Card ist als Nachweis immer mitzuführen und dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Die ermäßigten Fahrscheine sind personengebunden und nicht
übertragbar.
Die Ausstellung und Ausgabe der Mobi-Card erfolgt im Bürgerbüro Artern oder im
Bürgerservice Sondershausen. Die Mobi-Card ist personalisiert, mit Lichtbild versehen und 6 Monate gültig. Über die Anspruchsberechtigung und Ausgabe der Mobi-Card entscheidet der Kyff-
häuserkreis. Personen, die gemäß der Tarifbestimmungen berechtigt sind Zeitkarten im Ausbildungsverkehr (Schülerwochenkarten, Schülermonatskarten, ggf. Schülersammel-
karten) zu erwerben, sind vom Erwerb der Mobi-Card ausgeschlossen.
Die Gültigkeit aller erworbenen Zeit – und 5er Karten endet maximal 1 Monat nach
Ablauf der Mobi-Card.
- Im Tarifgebiet des Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreises besteht auf
allen gemeinsam befahrenen Teilstrecken gegenseitige Anerkennung aller
Fahrscheinarten.
Mit der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH besteht eine Vereinbarung zur
gegenseitigen Anerkennung und zum Verkauf von Fahrausweisen im
Kyffhäuserkreis und in das Bediengebiet des anderen Verkehrsunternehmens auf festgelegten Linien. - Die Gültigkeit aller Fahrscheine endet 1 Monat nach Tarifänderung.
- Das Azubi-Ticket Thüringen, erhältlich als Zeitkarte im Abonnement bei den Schienenpersonennahverkehrsunternehmen (SPNV) in Thüringen und im Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT), wird auf allen Stadtlinien
und auf allen Regionallinien des Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreises anerkannt. Für die Nutzung gelten die Erwerbs- und Nutzungsbedingungen des Azubi-Ticket Thüringen.
Tarifbestimmungen im Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis
Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket
1. Grundsatz
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilneh- menden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilneh- menden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedin- gungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Ver- kehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsun- ternehmens.
2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sons- tigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Ver- kehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland lie- gende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unterneh- mens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungs- gesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahver- kehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind.
Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder histori- schen Zwecken betrieben werden.
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungs- bereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.
Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte und als Handyticket ausgegeben. Das Deutschlandticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschlandticket über eine Chipkarte als Trä- germedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längs- tens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschlandticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitima- tion ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht.
Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.
Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Lan- destarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mit- nahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landes- tariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Ver- triebskanäle erworben werden.
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich.
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Per- sonenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.
4. Beförderungsentgelt
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.
Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Ruf- bus) sowie bei täglich verkehrende Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspur-bahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben.
5. Jobticket
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.
Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmen- den Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutsch- land-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
6. Fahrgastrechte
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif- verbund.de. Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird aus-geschlossen.
Tarifbestimmungen D-Ticket als pdf-Datei zum download