Gemeinsame Beförderungsbedingungen

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§1 Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den Linien bzw. Linienabschnitten folgender Verkehrsunternehmen:
im Eisenbahnverkehr (nur im Anwendungsbereich des VMT-Tarifes):

  • Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH
  • DB Regio AG, Regio Südost
  • DB RegioNetz Verkehrs/Infrastruktur GmbH, Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn
  • Erfurter Bahn GmbH
  • Süd•Thüringen•Bahn GmbH


im Straßenbahnverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen:

  • Busbetrieb Piehler GmbH & Co. KG
  • Erfurter Verkehrsbetriebe AG
  • EW Bus GmbH
  • GVB Verkehrs- und Betriebsgesellschaft Gera mbH
  • Ilchmann Tours GmbH
  • IOV Omnibusverkehr GmbH Ilmenau
  • Jenaer Nahverkehr GmbH
  • JES Verkehrsgesellschaft mbH
  • KomBus Verkehr GmbH
  • LWW Bustouristik GmbH
  • MBB Meininger Busbetriebs GmbH
  • Omnibus und Reiseservice Olaf Weingart e.K.
  • Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg
  • Omnibusbetrieb Güter Herzum
  • Personenverkehrsgesellschaft mbH Weimarer Land
  • PRG Personen- und Reiseverkehr GmbH Greiz
  • RBA Regionalbus Arnstadt GmbH (WerraBus)
  • Regionalbus-Gesellschaft Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis mbH
  • Reise Schieck, Inh. Reinhard Schieck e.K.
  • RVG Regionalverkehr Gera/Land GmbH
  • Salza-Tours König OHG
  • Stadtbus-Gesellschaft Mühlhausen und Sondershausen mbH
  • Städtische Nahverkehrsgesellschaft mbH Suhl/Zella-Mehlis
  • Stadtwirtschaft Weimar GmbH/Verkehrsbetrieb
  • Thüringerwaldbahn und Straßenbahn Gotha GmbH
  • THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH:
  • für die Linien und Fahrten im Geltungsbereich des Haustarifs (Linie 325, 353 und 354)
  • Verkehr Hainich OHG
  • Verkehr Werra OHG
  • Verkehr Werraland OHG
  • Verkehrsbetriebe Nordhausen GmbH
  • Verkehrsgemeinschaft Landkreis Gotha GbR
  • Verkehrsgesellschaft Südharz mbH
  • Verkehrsunternehmen Andreas Schröder
  • Verkehrsunternehmen Wartburgmobil gkAöR
  • Verwaltungsgesellschaft des ÖPNV Sömmerda mbH

Der Beförderungsvertrag kommt mit dem die Beförderungsleistung erbringen- den Verkehrsunternehmen zustande.

Diese Beförderungsbedingungen werden mit dem Erwerb des Fahrausweises, spätestens jedoch mit dem Betreten des öffentlichen Verkehrsmittels Bestand- teil des Beförderungsvertrages.

Zusätzlich können besondere Beförderungsbedingungeneinzelner Verkehrs- unternehmen gelten. Diese werden ortsüblich bekannt gegeben.

§2 Anspruch auf Beförderung

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personen- beförderungsgesetzes (PBefG), des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften

eine Beförderungspflicht gegeben ist,

die Beförderung nach diesen Beförderungsbedingungen nicht ausge- schlossen ist und

die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die Verkehrs- unternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen können.

Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

§3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen oder die den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen,

Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,

Personen mit unverpackten Waffen und geladenen Schusswaffen, aus- genommen Polizei und vom Verkehrsunternehmen beauftragte Sicherheits- dienste,

Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,

Personen, die durch erhebliche Geruchsbelästigung oder extrem ver- schmutzte Kleidung auffallen.

Unentgeltlich beförderte Kinder können nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden.

Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Betriebspersonal. Auf dessen Aufforderung hin sind das Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen zu verlassen.

Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt oder der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug oder von der Betriebsanlage begründet keinen An- spruch auf Schadenersatz.

§4 Verhalten der Fahrgäste

Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind so zu benutzen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, das Eigentum des Verkehrsunternehmens sowie die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt werden. Jeder Fahrgast hat sich so zu verhalten, dass andere Fahrgäste nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar gestört werden; dies ist insbesondere bei der Nutzung von Mobilfunkgeräten und Tonträgern zu berücksichtigen. Den Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

Unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weiter- gehender zivilrechtlicher Ansprüche – ist bei der Verletzung der Pflichten nach

§ 4 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7 oder Nr. 10 eine Vertragsstrafe von 50,00 € und bei Nr. 9 eine Vertragsstrafe von 200,00 € zu zahlen. Fahrgästen ist aus Sicherheits- gründen insbesondere untersagt:

sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen, ohne dass ein Notfall vorliegt,

Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,

während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

ein nicht zur allgemeinen Benutzung freigegebenes Fahrzeug zu betreten,

die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege z.B. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

in Fahrzeugen zu rauchen,

Gleisanlagen im besonderen Bahnkörper außerhalb von Übergängen zu betreten oder zu überqueren,

nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugteile zu öffnen, zu betätigen oder zweckentfremdet zu nutzen,

in Fahrzeugen und auf Haltestellenanlagen Rollschuhe, Skateboards, Inlineskater und dergleichen zu benutzen,

auf den Sitzplätzen zu knien oder zu stehen.

In den Verkehrsmitteln (mit Ausnahme der Eisenbahnen) ist das Mitführen sowie der Verzehr von offenen Speisen und Getränken, insbesondere von alkoholi- schen Getränken, untersagt.

Das Betriebspersonal ist berechtigt, Verstöße der Fahrgäste gegen § 4 Abs. 1, 2 und 3 abzumahnen. Bei hartnäckiger Weigerung oder bei Bestehen einer die Ordnung und Sicherheit gefährdenden Situation kann der Fahrgast von der weiteren Beförderung ausgeschlossen werden. Den Anweisungen des Betriebs- personals ist zu folgen.

Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Der Zustieg in Omnibusse erfolgt über die vordere Fahrzeugtür. Die Verkehrsun- ternehmen können hiervon abweichende Regelungen treffen. Soweit beson- ders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Beim Ein- oder Aus- fahren eines Fahrzeugs in oder aus einer Haltestellenanlage ist ein genügend großer Sicherheitsabstand zum Fahrzeug einzuhalten. Der Fahrgast ist ver- pflichtet, sich rechtzeitig vor der planmäßigen Abfahrtszeit des Fahrzeugs im

Haltestellenbereich einzufinden. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder werden die Türen geschlossen, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug sitzend oder stehend stets einen festen Halt zu verschaffen. Das Sitzen ist nur auf aus- und ggf. zugewiesenen Sitzplätzen der Verkehrsmittel, in Kinderwagen, Rollstühlen oder auf nach § 11 zulässig beförderten E-Scootern gestattet. Für Schäden bei abweichendem Verhalten haftet der zuwiderhandelnde Fahrgast persönlich. Kinder bedürfen der besonderen Aufsicht ihrer Begleiter.

Der Fahrgast wird aufgefordert, rechtzeitig seinen Ausstiegswunsch dem Fahrpersonal mitzuteilen, bzw. durch Nutzung vorhandener technischer Einrich- tungen, z. B. Haltewunschtaster, anzuzeigen.

Bei Verunreinigungen oder Beschädigungen von Fahrzeugen oder Betriebs- anlagen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € erhoben. Das gilt auch, wenn ein Fahrgast seinen Fuß oder seine Füße mit getragenen Schuhen auf dem Sitz ablegt. Davon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche gegen- über dem Verursacher. Die Vertragsstrafe wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird der Betrag nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgestellt. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Fest- stellung nachzukommen. Wird die Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen und -einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen und Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der sofortigen Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes oder einer Vertragsstrafe die Personalien des Fahr- gastes nicht glaubwürdig feststellbar, kann er zu diesem Zweck gem. §§ 229 BGB bzw. 127 Abs. 1 und 3 StPO festgehalten oder veranlasst werden, eine Dienststelle der Polizei aufzusuchen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort, Fahrtrichtung, Wagen und Linien- bezeichnung oder ggf. KFZ-Kennzeichen sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.

Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche– eine Vertragsstrafe von 50,00 € zu zahlen. Erfolgt der in Satz 1 genannte Missbrauch bei den Eisenbahnen oder Straßenbahnen, ist ein Betrag in Höhe von 200,00 € zur Zahlung fällig.

In den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens Waren und Dienstleistungen angeboten, Samm- lungen, Werbung, Verkehrszählungen, Fahrgastbefragungen, Filmaufnahmen und Musikdarbietungen durchgeführt werden; Betteln ist untersagt.

Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, Videoüberwachung in den Beför- derungsmitteln und auf den Betriebsanlagen durchzuführen. Überwachte Be- reiche sind gekennzeichnet.

§5 Zuweisung von Wagen und Plätzen

Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht not- wendig ist.

Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte mit amt- lichem Ausweis, in der Gehfähigkeit offensichtlich Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

An Endstellen ist das Fahrpersonal zur Einhaltung der gesetzlichen Pausenzei- ten berechtigt, keine Fahrgäste zusteigen zu lassen.

§6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

Für die Beförderung von Personen, mitgeführten Kindern sowie mitgeführten Sachen bzw. Hunden sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu ent- richten. Hierfür werden Fahrausweise ausgegeben, von deren Richtigkeit sich der Fahrgast zu überzeugen hat. Bei elektronischen Fahrausweisen ist immer das elektronische Medium der Fahrausweis. Wird beim Verkauf eine Quittung ausgegeben, muss der Fahrgast die Quittung auf Richtigkeit des gespeicherten Fahrausweises überprüfen. Beanstandungen des Fahrausweises sind unver- züglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden außer beim Fahraus- weisverkauf am Fahrausweisautomaten nicht berücksichtigt.

Der Fahrgast muss vom Antritt bis zur Beendigung der Fahrt im Besitz eines zur Fahrt gültigen Fahrausweises sein. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahr- gast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug verlassen hat. Je nach betrieblicher Regelung sind Fahrausweise vor Fahrtantritt oder sofort beim Betreten des Fahrzeuges zu erwerben. Handy- und Onlinetickets sind vor Fahrantritt zu erwerben.

Ist der Fahrgast beim Antritt der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist – bzw. hat er diesen beim Betreten des Fahrzeugs erworben –, so hat er den Fahrausweis unverzüglich zu entwerten. Bei Fahrzeugen ohne Ent- werter hat der Fahrgast den Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen. Auf Bahnhöfen oder Halte- punkten mit Entwertertechnik ist im Geltungsbereich des VMT-Tarifs der Ver- bundfahrausweis vor Fahrtantritt zu entwerten. Der Fahrgast hat sich in jedem Falle von der Entwertung durch Inaugenscheinnahme des Entwerterausdrucks und durch Wahrnehmung des akustischen Signals des Entwerters zu über- zeugen.

Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontrollpersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzu- zeigen und auszuhändigen.

Beim Vordereinstieg im Bus ist unaufgefordert:

dem Betriebspersonal der Fahrausweis vorzuzeigen oder

der elektronische Fahrausweis am entsprechenden Prüfgerät zu prüfen, bis das akustische Signal ertönt.

Kommt der Fahrgast seinen Pflichten nach § 6 Abs. 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.

§7 Zahlungsmittel

Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal, soweit es Fahrausweise verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln. Vom Fahr- und Verkaufspersonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 0,10 € nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geld- scheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist, werden nicht ange- nommen bzw. dürfen nicht verwendet werden. Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Verkauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt das Fahrpersonal nicht. Hierauf hat sich der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen.

Soweit das Fahrausweise verkaufende Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 € nicht wechseln kann, wird dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbe- haltenen Betrag ausgestellt. Der Fahrgast erhält das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung innerhalb von 4 Wochen (Ausschlussfrist) bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zurück. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. weiterführen.

Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen unverzüglich vorgebracht werden.

§8 Ungültige Fahrausweise

Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden einge- zogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise, die

nicht vorschriftsmäßig oder vollständig ausgefüllt sind und trotz Auffor- derung nicht sofort ausgefüllt werden,

nicht mit erforderlicher Wertmarke versehen sind,

zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder eigenmächtig eingeschweißt sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,

eigenmächtig geändert, nachgeahmt oder kopiert sind,

von Nichtberechtigten benutzt werden,

zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,

wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,

genutzt werden, ohne dass das entsprechende Entgelt hierfür entrich- tet worden ist. Das Fahrgeld wird nicht erstattet.

Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem im Beförderungstarif vorge- sehenen amtlichen Ausweis mit Lichtbild und/oder einem Berechtigungsdoku- ment zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der amtliche Ausweis mit Lichtbild oder das Berechtigungsdokument nicht oder nicht vollständig ausgefüllt oder abgelaufen ist oder auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

Von einem Verkehrsunternehmen ausgegebene Chipkarten, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht lesbar, gesperrt oder anderweitig verändert sind, werden zur Prüfung durch das Verkehrsunternehmen oder einem von ihm beauftragten Dritten vor Ort eingezogen.

Wird im räumlichen und sachlichen Anwendungsgebiet des VMT-Tarifs eine nicht lesbare Chipkarte mit eFAW entsprechend Abs. 3 eingezogen, wird ein Feststellungsbeleg ausgestellt und ein Ersatzfahrausweis (für die vom Fahrgast angegebene Relation) ausgegeben. Der Ersatzfahrausweis gilt einschließlich des Ausstellungstages bis zum gleichen Wochentag der darauffolgenden Woche, 03:00 Uhr. Ergibt die Prüfung, dass zum Zeitpunkt der Einziehung der Chipkarte eine gültige Fahrtberechtigung vorlag, erhält der Kunde vom ver- tragsführenden Verkehrsunternehmen eine neue Chipkarte zugesandt. Andern- falls gilt § 9 Abs. 1 und 2 dieser Beförderungsbedingungen und der Fahrgast ist zudem zur Zahlung des Fahrpreises für den Ersatzfahrausweis (Preis einer Wochenkarte) verpflichtet.

§9 Erhöhtes Beförderungsentgelt

Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 Abs. 1 für sich und/oder mitgeführte Kinder sowie mitgeführte Sachen bzw. Tiere beschafft hat oder einen ungültigen Fahrausweis im Sinne des § 8 vorweist,

einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,

den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 erworben und entwertet hat oder erwerben und entwerten ließ oder

den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt und aus- händigt.

Ein Straftatbestand nach § 265a StGB kann zur Anzeige gebracht werden. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen unter Beachtung der ortsüblichen Regelung oder die Ent- wertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

In den Fällen des § 9 Abs. 1 erhebt das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 €. Es kann jedoch das Doppelte des Beför- derungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.

Das erhöhte Beförderungsentgelt wird sofort nach Feststellung des Sachver- haltes fällig (§ 271 BGB). Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung übergeben. Der Fahr- gast ist verpflichtet, der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzukommen. Wird auch diese Frist nicht einge-

halten, beträgt die Gebühr für die 1. Mahnung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt oder zum Teil bezahlt, erhält der Fahrgast hierüber eine Quittung.

Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von § 9 Abs. 1 Ziff. 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen persönlichen Fahrausweises war und das ermäßigte erhöhte Beförderungsentgelt sogleich gezahlt wird.

Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.

Will der Fahrgast die Fahrt fortsetzen, so ist ein Fahrausweis zu lösen, dem ein neuer Beförderungsvertrag zu Grunde liegt.

§10 Erstattung von Beförderungsentgelt

Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise werden grundsätzlich nicht ersetzt oder erstattet.

Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt entsprechend den Tarifbestimmungen auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahr- gast.

Wird eine Zeitkarte (ausgenommen sind Zeitkarten im Abonnement) nicht oder nur teilweise benutzt, wird das anteilige Beförderungsentgelt für die erstat- tungsfähige Zeitkarte wie folgt berechnet und auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet.

Für die Berechnung des Erstattungsbetrages wird der erstattungsfähigen Zeit- karte für den Zeitraum ab Gültigkeitsbeginn der Zeitkarte bis zum Feststellungs- zeitraum der Betrag von je zwei Einzelfahrten der entsprechenden Preisstufe je Kalendertag abgezogen.

Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten – je Kalendertag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinter- legung der erstattungsfähigen Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der erstattungsfähigen Zeitkarte maßgeblich.

Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten (ausgenommen Abonnement) berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird.

Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages wird eine Ermäßigung auf die als durchgeführt angenommenen Einzelfahrten nur bei Vorliegen der hierfür erfor- derlichen Voraussetzung gewährt, ansonsten gilt das Beförderungsentgelt für die einfache Fahrt.

Anträge nach § 10 Abs. 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, das den Fahrausweis verkauft hat.

Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungs- entgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrs- unternehmen zu vertreten hat.

Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes.

Bei der Erstattung von Beförderungsentgelt bei den Eisenbahnen aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen gilt Anlage A

„Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zug- ausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen“.


§11 Beförderung von Sachen und Sonderbeförderung

Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefähr- det und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das üb- liche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Das Betriebs- personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen wer- den und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt und die Sachen selbst nicht beschä- digt werden. Feststellvorrichtungen an Sachen nach § 11 Abs. 4 oder am Fahr- zeug vorhandene Sicherungseinrichtungen sind zu benutzen. Für Schäden, die durch mitgeführte Sachen verursacht werden, haftet der Fahrgast nach den all- gemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände aus- geschlossen, insbesondere

explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende und ätzende Stoffe,

unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können,

Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und zur Beför- derung von Personen in Rollstühlen oder mit nicht motorisierten Gehhilfen (z.B. Rollatoren) richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1, wenn die Be- schaffenheit des Fahrzeugs dies zulässt. E-Scooter, deren Eignung zur Beför- derung in Linienbussen durch ein vom Hersteller oder dessen Vertriebsor- ganisation vergebenes bundeseinheitliches Piktogramm am E-Scooter bestätigt ist, werden unter Beachtung von § 2 Abs. 1 in dafür geeigneten und durch ein bundeseinheitliches Piktogramm gekennzeichneten Linienbussen auf den für die E-Scooter-Beförderung ausgewiesenen Plätzen befördert. Die genannten Piktogramme wurden im Verkehrsblatt, Amtlicher Teil Heft 21/2017 auf den Seiten 935 und 936 bekannt gegeben.

Zugänge für Kinderwagen, Rollstühle und E-Scooter sind entsprechend ausge- wiesen und zu nutzen. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs- personal.

Fahrgäste mit Kleinkindern in Kinderwagen oder Personen in Rollstühlen haben Vorrang vor der Mitnahme von Personen mit E-Scootern oder Fahrrädern. Im Einzelfall gilt die Entscheidung des Betriebspersonals. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Aufstellplatz bereits durch andere Fahrgäste (mit Roll- stuhl, E-Scooter, Kinderwagen oder durch ein voll besetztes Fahrzeug) belegt ist. Der E-Scooter darf über keine zusätzlichen Anbauten verfügen, die die rück- wärtige Aufstellung unmittelbar an der Anlehnfläche des Rollstuhlplatzes verhin- dern oder einschränken. Gleiches gilt für mitgeführte Sachen. E-Scooter-Nutzer haben selbständig rückwärts in den Bus einzufahren, die ordnungsgemäße Auf- stellung an der Anlehnfläche vorzunehmen und die Ausfahrt aus dem Bus zu bewerkstelligen.

Die Mitnahme von Fahrrädern ist im Rahmen der bestehenden Kapazitäten möglich. Zulassungs- oder versicherungspflichtige Fahrzeuge sowie Fahrrad- sonderkonstruktionen, wie z. B. Fahrräder mit Verbrennungs-Hilfsmotoren oder Tandems, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht und die Beförderung kann bei Platzmangel abgelehnt werden.

Das trifft auch dann zu, wenn aus betrieblichen Gründen entgegen der Fahrplan- veröffentlichung ein Verkehrsmittel eingesetzt wird, das in seiner Bauart dafür nicht geeignet ist. Wenn zum Erreichen des Fahrzieles Umstiege notwendig sind, kann die Mitnahme des Fahrrades auf der Folgefahrt nicht garantiert werden. Zum Einstieg sind – sofern vorhanden – die mit einem entsprechenden Fahrrad- oder Kinderwagensymbol versehenen Türen zu nutzen. Bei den Eisenbahnen dürfen Fahrräder nur in Mehrzweckabteilen, in Einstiegsräumen, in Traglastbereichen mit Klappsitzen, in Fahrradabteilen und in Gepäckwagen untergebracht werden. Kinder bis einschließlich 12 Jahren mit eigenem Fahrrad müssen von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

Für Sonderkonstruktionen, die nicht eindeutig in § 11 genannt sind, ist im Vorfeld der Beförderung Kontakt mit dem Verkehrsunternehmen aufzunehmen und die Sonderkonstruktion anzumelden bzw. die Möglichkeit der Beförderung abzu- klären. Hieraus erwächst kein Anspruch auf die Beförderung der Sonderkon- struktion.

§12 Beförderung von Tieren

Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, welche nicht in einem gesonderten geschlossenen Transportbehälter oder in einer geeigneten geschlossenen Tragetasche untergebracht sind, haben vom Betreten des Fahrzeugs bis zum Verlassen des Fahrzeugs einen Maulkorb zu tragen und sind während der Beförderung an einer kurzen Leine zu führen. Für Schäden, die durch mitgeführte Hunde verursacht werden, haftet die hunde- führende Person.

Kann die hundeführende Person trotz Ermahnung durch das Kontroll- und Betriebspersonal die Anforderungen nach § 12 Abs. 2 nicht gewährleisten, wird

sie im Sinne von § 4 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen von der Beförderung ausgeschlossen und hat in diesem Sinne den Aufforderungen des Personals Folge zu leisten. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € er- hoben. Die Vertragsstrafe wird sofort nach Feststellung des Sachverhaltes fällig (§ 271 BGB). Wird der Betrag nicht sofort bezahlt, wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgestellt. Der Fahrgast ist verpflichtet, der Zahlungs- aufforderung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Feststellung nachzu- kommen. Wird die Frist nicht eingehalten, beträgt die Gebühr für die erste Mah- nung bis zu 10,00 €. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten geschlossenen Behältern mitgenom- men werden.

Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

Bei Zuwiderhandlung gegen § 12 Abs. 1 bis 5 bleiben zivilrechtliche Ansprüche unberührt.

Nachweislich ausgebildete Assistenzhunde wie Blindenführhunde, Diabetiker- warnhunde und Epilepsiehunde, die eine Person begleiten, sind zur Beförde- rung stets zugelassen. Sie sind von der Pflicht einen Maulkorb zu tragen befreit.

§13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Hat die gefundene Sache einen Wert über 50,00 €, hält das Betriebspersonal auf Verlangen des Finders dessen Namen und den Fundgegenstand schriftlich fest. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das für das Verkehrsunternehmen zustän- dige Fundbüro zurückgegeben. Ggf. werden vom Fundbüro Gebühren für die Aufbe- wahrung erhoben. Eine Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

§14 Haftung

Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahr- gastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Sach- schäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung von Haftpflicht gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Betriebspersonals zurückzuführen sind.

Bei einem vom Verkehrsunternehmen verursachten Verlust oder einer Beschä- digung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasst die Entschädigung jedoch mindestens den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.

§15 Verjährung

Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren nach 3 Jahren. Die Ver-

jährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Dieser ist in Verbindung mit dem gültigen Fahrausweis sofort anzuzeigen und innerhalb von 4 Wochen geltend zu machen. Beweispflichtig für Ansprüche ist der Fahrgast.

Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§16 Ausschluss von Ersatzansprüchen/Fahrgastrechte

Abweichungen von Fahrplänen – insbesondere durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen – sowie Platzmangel, und unrichtige Auskünfte und Ausfall von Fahrten begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden.

Sofern es sich bei den Eisenbahnen um Zugverspätungen, Zugausfälle und Anschlussversäumnisse handelt, gelten die in Anlage A „Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultie- renden Anschlussversäumnissen“ getroffenen Regelungen.

Die in § 1 genannten Verkehrsunternehmen nehmen an einer Schlichtung nicht teil. Sofern sich Verkehrsunternehmen für Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle entschieden haben, benennen und regeln sie dieses Verfahren in den Besonderen Beförderungsbedingungen oder anderen geeigneten Veröffentlichungen.

§17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.

§18 Inkrafttreten

Diese Beförderungsbedingungen treten am 01.01.2022 in Kraft.

Besondere Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im Unstrut- Hainich – und Kyffhäuserkreis

Neben den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen treten für die Verkehrs- unternehmen im Unstrut-Hainich- und Kyffhäuserkreis folgende Ergänzungen als besondere Beförderungsbedingungen in Kraft:
Zu § 4 Verhalten der Fahrgäste

Beim Betreten des Fahrzeuges sind aus Sicherheitsgründen Rucksäcke, Schul- ranzen u. ä. abzunehmen. Bei Streitigkeiten bleiben - vorbehaltlich späterer Be- schwerde - die Anordnungen des Fahrers bindend. Fahrgäste, welche den An- ordnungen des Fahrers nicht entsprechen, können von der Fahrt ausge- schlossen werden.

Fahrgästen ist aus Sicherheitsgründen insbesondere untersagt

Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen das Verbot der Benut- zung mittels Piktogrammen angezeigt ist.

elektrische Dampfprodukte (E-Zigarette, E-Shisha) zu konsumieren.

Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. So- weit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahr- zeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

Zu § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise

Die Fahrkarten werden im Namen und auf Rechnung des ausgebenden Ver- kehrsunternehmens (Genehmigungsinhaber) verkauft.

Umsteigewünsche des Fahrgastes sind dem Fahrpersonal mitzuteilen.

Ein entwerteter Fahrausweis ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar.

Zeitfahrausweise sind unaufgefordert vorzuzeigen.

Für in Verlust geratene Fahrausweise wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet.

Der Fahrgast ist berechtigt, Einzelfahrscheine, welche nicht sichtbar vom Block oder dem Fahrscheindrucker entnommen wurden, zurückzuweisen.

Zu § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Fahrgeld für verlorene oder für abhanden gekommene Fahrkarten wird nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Zu § 11 Beförderung von Sachen

Zu (5) Fahrgäste mit Rollatoren sind verpflichtet, sich im Fahrzeug einen sicheren Halt zu verschaffen. Der Rollator dient nicht als Sitzfläche.
Zu § 13 Fundsachen

Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, entscheidet das Verkehrsunternehmen in eigenem Ermessen.
Zu § 14 Haftung

Das Verkehrsunternehmen haftet nicht:

für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.

bei Nichtbefolgung von Anweisungen des Fahr- und Kontrollpersonals oder der Vorschriften des § 4 AllgBefBed.

für den Verlust von Sachen bzw. Tieren, die der Fahrgast mit sich führt

bei Schäden, verursacht von einem Fahrgast durch mitgeführte Sachen und Tiere.

Halten auf Zuruf

Geltungsbereich:

Gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist auf den Linien des Unstrut- Hainich- und Kyffhäuserkreises montags bis freitags ab 19.00 Uhr, samstags ab

  1. 00 Uhr, sonn- und feiertags ganztägig jeweils bis Betriebsschluss ein Halt auch

zwischen den Haltestellen zum Ausstieg möglich, wenn der Fahrgast seinen Halte- wunsch dem Fahrer spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden Haltestelle rechtzeitig mitteilt. Der Ausstieg ist nur an der vorderen Tür möglich und beim Ausstieg sind die Hinweise des Fahrers zu beachten. Die Entscheidung, ob ein gefahrloses Anhalten möglich ist und dem Haltewunsch entsprochen werden kann, obliegt dem Fahrpersonal.

Voraussetzungen zur Gewährung des Haltewunsches:

Der genehmigte Linienweg darf nicht verlassen werden.

Die Entfernung zwischen zwei Regelhaltestellen darf 200 m nicht unter- schreiten.

Zwischen zwei Regelhaltestellen ist nur ein einmaliges Halten zulässig.

Der Unterwegshalt erfolgt nur zum Aussteigen.

In Fahrtrichtung muss am rechten Fahrbahnrand ein Gehweg vorhanden sein.

Das Verfahren darf nicht zu Verspätungen gegenüber dem Fahrplan führen.

Der Fahrgast muss im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein, der min- destens bis zur nächsten Regelhaltestelle gültig ist.

Beim Anhalten und Aussteigen dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Für Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, sperriges Handgepäck u. ä. erfolgt der Ausstieg an der hinteren Tür.

Versagen des Haltewunsches

Das Halten ist an folgenden Stellen nicht zulässig:

in Bereichen bestehender absoluter Halteverbote,

unmittelbar vor Straßeneinmündungen und in Kreuzungsbereichen,

im Bereich von unübersichtlichen Kurven,

auf Straßen, auf denen der Gehweg durch Verkehrseinrichtungen (Ketten, Geländer u. ä.) von der Fahrbahn getrennt ist,

vor Kuppen,

auf dem linken Fahrstreifen (2. Reihe) bei mehrspurigem Straßenausbau,

im Bereich von Parkstreifen und Baustellen,

wenn die Trittsicherheit der aussteigenden Fahrgäste auf Grund unbe- festigter oder abschüssiger Randstreifen o. ä. nicht gewährleistet ist,

außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit 70 km/h übersteigt.

Bei Risikowetter (Eisglätte, starkem Schneefall, Nebel o.ä.) ist der Unter- wegshalt nicht gestattet.

Inkrafttreten

Die Besonderen Beförderungsbedingungen treten am 09.12.2018 in Kraft.

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